Satzung

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2024 – Download als PDF –

Präambel

Unser zentrales Anliegen ist es, die Stadtteilbücherei Bensberg zu stärken, damit diese allen Bürgerinnen und Bürgern freien Zugang zu Informationen ermöglichen und als Bildungsort und Treffpunkt fungieren kann. Der Verein unterstützt die Bibliothek, insbesondere auf den Feldern Informationskompetenz und Medienbildung, Lebenslanges Lernen, Leseförderung und bei der Ermöglichung kultureller und gesellschaftlicher Teilhabe für alle Bürgerinnen und Bürger. Der Verein setzt sich dafür ein, dass Bürgerinnen und Bürger der flächendeckende Zugang zu Medien, Informationen und zu zeitgemäßen Bibliotheksangeboten ermöglicht wird.

§ 1 (Name und Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Stadtteilbücherei Bensberg e.V.“
  2. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  3. Er hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach-Bensberg.

§ 2 (Geschäftsjahr)

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

  1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Kunst und Kultur durch andere Körperschaften. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung einer öffentlichen Bücherei in Bensberg mit städtischer Trägerschaft verwirklicht.

§ 4 (Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 (Erwerb der Mitgliedschaft)

  1. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform oder mittels vom Verein bereitgestelltem Internetformular zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 

§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt muss in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 7 (Beiträge)

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung.

§ 8 (Organe des Vereins)

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    1. der Vorstand.

§ 9 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann als Präsenzveranstaltung, als Videokonferenz oder in hybrider Form durchgeführt werden. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dies kann insbesondere durch Brief oder E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Werktage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. 
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich (bei juristischen Mitgliedern unter Vorlage einer Vollmacht) ausgeübt werden.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der teilnehmenden Mitglieder beschlossen werden
  13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 10 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Vorstandsmitgliedern. Über die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils vor Eintritt in den Wahlgang. 
  2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Der Vorstand ist auf Antrag aus der Mitgliederversammlung geheim zu wählen. 
  5. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, eine Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Dauer der Amtszeit des Vorstandes zu wählen.
  9. Der Vorstand beschließt auf der ersten Sitzung nach der Wahl eine interne Aufgabenverteilung.
  10. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind in Textform zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  11. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 

§ 11 (Kassenprüfung)

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren bis zu drei Kassenprüfer/innen.
  2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. 
  3. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 (Auflösung des Vereins)

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Förderverein der Friedrich-Fröbel-Schule – Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung des Rheinisch-Bergischen Kreises e.V.“ der es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. 

§ 13 (Salvatorische Klausel)

  1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Satzung geltendem Recht widersprechen, sind diese so anzuwenden, dass sie dem darin liegenden Sinn am nächsten kommen. 
  2. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen.

Erste Fassung der Satzung vom 08.04.2006, geändert am 14.09.2006, neu gefasst am 13.04.2011 und geändert am 27.06.2024

Beitragsordnung gem. § 7 der Satzung

  1. (Mindest-)Beiträge
Aermäßigter Beitrag für Schüler(innen), Student(innen), Auszubildende, junge Menschen bis 27 Jahre und Menschen mit geringerem Einkommen8 Euro pro Jahr 
BNormaler Beitragfür Erwachsene Einzelpersonen16 Europro Jahr 
CFamilienbeitragfür Ehepaare und Familien24 Europro Jahr 
DFirmenbeitragfür Unternehmer, Freiberuflicher, Selbständige sowie Vereine und Verbändeab 50 Europro Jahr Mindestbeitrag

2. Alle Beiträge sind jährliche Mindestbeiträge und am 1. Februar jeden Jahres bzw. bei Eintritt im Voraus vollständig fällig. Bei Eintritt im 2. Halbjahr ist ein hälftiger erster Jahresbeitrag zu zahlen.

3. Mitgliedsbeiträge sollen im Lastschriftverfahren eingezogen werden.

3. Rücklastschriftgebühren, die nicht vom Verein verschuldet sind, sind vom Mitglied zu erstatten.

4. Wer seinen Beitrag per Überweisung zahlen möchte, erklärt sich mit einer „Überweisergebühr“ in Höhe von 3 Euro pro Jahr einverstanden, die den erhöhten Buchhaltungsaufwand ausgleicht.

5. Änderungen der Bankverbindung / Anschrift sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.